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Wissenswertes über:

Finanzierung Immobilie in Kempten - Immobilenfinanzierung für alle Lebenslagen

Möglichkeiten der Haftentlassung (Schuldhaftentlassung) bei einer Immobilienfinanzierung im Falle einer Scheidung

Im Falle einer Scheidung und einer gemeinsamen Immobilienfinanzierung gibt es verschiedene Möglichkeiten der Haftentlassung (auch: Schuldhaftentlassung, Entlassung aus der Mithaft) aus dem Hauskredit. Welche Option sinnvoll ist, hängt von Bonität, Objektwert, Restschuld, Zinsbindung, der Zustimmung der Bank und Ihren gemeinsamen Vereinbarungen ab. Nachfolgend sind gängige Optionen zusammengefasst:

1) Verkauf der Immobilie

Eine Möglichkeit besteht darin, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös zur Tilgung des Darlehens zu verwenden. Nach dem Verkauf können beide Parteien von der Haftung entlassen werden. Prüfen Sie im Vorfeld:

  • Restschuld vs. Verkaufserlös (inklusive Makler-, Notar- und Grundbuchkosten)
  • Mögliche Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung
  • Löschung oder Übertragung der Grundschuld

2) Übertragung der Immobilie mit Alleinfinanzierung

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass einer der Ehepartner die Immobilie übernimmt und das Darlehen alleine weiter bedient (Schuldnerwechsel/Darlehensübernahme). In diesem Fall muss der übernehmende Ehepartner in der Lage sein, die Finanzierung alleine zu tragen und die Zustimmung der Bank oder des Kreditgebers einholen. Erforderlich sind in der Regel:

  • Bonitätsprüfung (Einkommensnachweise, Haushaltsrechnung, SCHUFA-Auskünfte)
  • Notarielle Eigentumsübertragung und Grundbuchumschreibung
  • Ggf. Ausgleichszahlung an den Ex-Partner (Zugewinnausgleich/Wertersatz)

3) Refinanzierung bzw. Umschuldung des Darlehens

Eine weitere Option besteht darin, das bestehende Darlehen zu refinanzieren und den anderen Ehepartner aus der Haftung zu entlassen. Dies erfordert eine gute Bonität und die Zustimmung des Kreditgebers. Möglich sind:

  • Interne Umschuldung bei der bisherigen Bank mit Schuldhaftentlassung
  • Externe Umschuldung bei einem neuen Kreditinstitut mit Ablösung des alten Kredits
  • Prüfung von Zinsbindung, Tilgungssatz, Laufzeit und Gesamtbelastung

4) Vertragliche Vereinbarung über die Haftung

Es ist auch möglich, dass die geschiedenen Ehepartner eine Vereinbarung treffen, in der festgelegt wird, wer für die Tilgung des Darlehens verantwortlich ist (z. B. im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung). Diese Vereinbarung sollte rechtlich bindend sein und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Wichtig: Die Bank ist an eine private Vereinbarung nicht automatisch gebunden – eine Haftentlassung erfordert immer die ausdrückliche Zustimmung des Kreditgebers.

5) Einbeziehung der Immobilie der Eltern (Kapitalbeschaffung)

Einbeziehung der Immobilie zum Beispiel der Eltern des Ehepartners, welcher das Darlehen übernehmen will. Zum Beispiel könnte man auf die Immobilie der Eltern eine Kapitalbeschaffung aufnehmen, um entweder den Ex-Partner auszubezahlen oder die Restschulden des bestehenden Darlehens zu minimieren. Hierbei sind Rangstellen der Grundschuld, Beleihungsauslauf, Zinskosten und Risiken für die Eltern sorgfältig zu prüfen.

6) Alternative im Konfliktfall: Teilungsversteigerung

Wenn keine Einigung gelingt und die Bank keiner Schuldhaftentlassung zustimmt, kann eine Teilungsversteigerung eine letzte Option sein. Diese ist mit Wertabschlägen, Zusatzkosten und zeitlicher Unsicherheit verbunden und sollte daher nur als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden.

Wichtige Hinweise

  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Mithaft ist praktisch immer eine tragfähige Einzelbonität und ein ausreichender Immobilienwert.
  • Banken prüfen streng: Einkommen, laufende Verpflichtungen, Unterhalt, Lebenshaltungskosten, SCHUFA.
  • Behalten Sie Nebenkosten im Blick: Notar, Grundbuch, Vorfälligkeitsentschädigung, Bewertungs- oder Bearbeitungsentgelte.

Rechtlicher Hinweis und unsere Unterstützung

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Möglichkeiten der Haftentlassung von den individuellen Umständen und den Vereinbarungen zwischen den geschiedenen Ehepartnern abhängen. Es wird empfohlen, sich mit einem Anwalt oder einem Fachanwalt für Familienrecht sowie bei Bedarf einem Notar zu beraten, um die beste Lösung für Ihre spezifische Situation zu finden.

Wir können und dürfen Ihnen keine rechtliche Beratung zu dem Thema Haftentlassung oder Scheidung geben – hier bitten wir Sie zwingend, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Jedoch zeigen wir Ihnen gerne die Möglichkeiten bezüglich der Darlehensgestaltung, Umschuldung, Refinanzierung und Darlehensübernahme auf. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Baufinanzierungslösung.

Häufige Fragen (FAQ) zur Schuldhaftentlassung bei Scheidung

Was bedeutet Schuldhaftentlassung bei der Baufinanzierung?
Unter Schuldhaftentlassung versteht man die Entlassung einer Person aus der gesamtschuldnerischen Haftung für einen Immobilienkredit. Die Bank muss dem zustimmen; häufig erfolgt dies bei Übernahme der Immobilie und des Darlehens durch einen Ehepartner mit ausreichender Bonität.

Unter welchen Voraussetzungen stimmt die Bank einer Haftentlassung zu?
Voraussetzungen sind in der Regel ausreichendes Einkommen des verbleibenden Kreditnehmers, positive SCHUFA, tragfähige Haushaltsrechnung, angemessener Beleihungsauslauf der Immobilie sowie stabile Beschäftigung. Die Entscheidung liegt stets im Ermessen des Kreditgebers.

Kann ich meinen Ex-Partner ohne Verkauf aus dem Kredit entlassen?
Ja, über eine Darlehensübernahme bzw. interne Umschuldung mit Schuldnerwechsel – immer vorbehaltlich der Bankzustimmung. Alternativ ist eine Refinanzierung bei einem neuen Kreditinstitut möglich.

Welche Unterlagen verlangt die Bank für die Prüfung?
Üblich sind Gehalts-/Einkommensnachweise, SCHUFA-Auskunft, Aufstellung laufender Kredite und Unterhaltsverpflichtungen, Objektunterlagen (z. B. Grundbuchauszug, Beleihungsunterlagen) sowie ggf. ein aktuelles Wertgutachten.

Welche Kosten können entstehen?
Mögliche Kosten sind Notar- und Grundbuchkosten, Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung, Bearbeitungs- oder Bewertungsentgelte sowie ggf. Maklerkosten beim Verkauf.

Spielt die Grundschuld eine Rolle?
Ja. Bei Übertragung oder Umschuldung wird die bestehende Grundschuld häufig abgetreten, neu bestellt oder angepasst. Das erfolgt notariell und wird im Grundbuch eingetragen.

Was tun, wenn die Bank einer Haftentlassung nicht zustimmt?
Optionen sind der freihändige Verkauf, eine externe Umschuldung, eine Anpassung der Finanzierung (z. B. Tilgungssatz), zusätzliche Sicherheiten oder – als letzte Option – die Teilungsversteigerung.

Ist eine notarielle Vereinbarung zwischen den Ehepartnern ausreichend?
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schafft Klarheit zwischen den Parteien, ersetzt aber nicht die Zustimmung der Bank. Für die Haftentlassung ist die Entscheidung des Kreditgebers maßgeblich.

Kann eine Kapitalbeschaffung auf der Immobilie der Eltern helfen?
Ja, eine Kapitalbeschaffung kann genutzt werden, um den Ex-Partner auszuzahlen oder die Restschuld zu senken. Dabei sind Beleihungsgrenzen, Rangstellen, Kosten und Risiken für die Eltern sorgfältig zu prüfen.