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Wissenswertes über:

Immobilienkredit in Bamberg - Ihr Immobilienkredit zum Beispiel für die Ausgleichszahlung bei einer Scheidung

Warum einen Immobilienkredit für die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner nutzen?

Eine Ausgleichszahlung an den Ex-Partner im Zuge von Trennung oder Scheidung lässt sich häufig effizient über einen Immobilienkredit (Baufinanzierung, Umschuldung oder Anschlussfinanzierung) darstellen. Damit können Sie den Miteigentümer auszahlen, die Immobilie übernehmen und die Eigentumsübertragung sauber regeln – inklusive Anpassung im Grundbuch, Ablösung oder Umschuldung bestehender Darlehen sowie neuer Zinsbindung und Sondertilgungsmöglichkeiten.

Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie mit einem Immobilienkredit eine Ausgleichszahlung an Ihren Ex-Partner leisten könnten:

Trennungsvereinbarung: Wenn Sie und Ihr Ex-Partner sich bei der Trennung auf eine finanzielle Regelung geeinigt haben (Scheidungsfolgenvereinbarung/Trennungsvereinbarung), kann eine Ausgleichszahlung Teil dieser Vereinbarung sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn einer von Ihnen die Immobilie behalten möchte und der andere Partner seinen Anteil am Eigenkapital oder den gemeinsamen Schulden ausgezahlt haben möchte. Häufig gehören dazu: aktueller Verkehrswert durch Immobilienbewertung oder Gutachten, Restschuld der bestehenden Kredite, Grundbuchanpassung und Notarkosten.

Zugewinnausgleich: In Deutschland (und in ähnlicher Form in weiteren Ländern) gilt bei Scheidung häufig der Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, einen Ausgleich an den anderen Partner zahlen muss. Wenn die Immobilie Teil des Vermögens ist, kann eine Ausgleichszahlung erforderlich sein. Ein Immobilienkredit kann diese Auszahlung abbilden und ermöglicht, den Miteigentumsanteil fair zu bewerten und auszuzahlen.

Finanzielle Verpflichtungen: Wenn Sie und Ihr Ex-Partner gemeinsam einen Immobilienkredit aufgenommen haben, sind Sie beide für die Rückzahlung verantwortlich (gesamtschuldnerisch). Wenn einer von Ihnen die Immobilie behalten möchte, kann es notwendig sein, dem anderen Partner eine Ausgleichszahlung zu leisten, um ihn von der finanziellen Verpflichtung zu entbinden. Dabei spielen Bonität, Haushaltsrechnung, Beleihungsauslauf (LTV), Zinsbindung, mögliche Vorfälligkeitsentschädigung und Konditionsvergleich eine zentrale Rolle.

Es ist wichtig, dass Sie sich bei rechtlichen Fragen und finanziellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung von einem Fachmann beraten lassen (Familienrecht/Steuerberatung), um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden und die Finanzierung tragfähig ist.

Wie Hausguthaben Sie unterstützt: Ihr Finanzierungsberater bei Hausguthaben hilft Ihnen, tragfähige Lösungen für die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner zu finden – inklusive Bewertung der Immobilie, Strukturierung der Darlehenssumme (Auszahlung, Nebenkosten, evtl. Modernisierung), Umschuldung bestehender Kredite und Optimierung von Zinsbindung, Tilgung und Sondertilgungen. Auch wenn der (Ex-)Partner nicht zustimmt, die Immobilie weiter zu belasten, und eine Teilungsversteigerung (oft fälschlich „Teileigentumsversteigerung“ genannt) im Gespräch ist, prüfen wir konkrete Finanzierungslösungen und Alternativen, bevor es zur Zwangsversteigerung kommt. Sprechen Sie uns an für eine unverbindliche Erstberatung und ein individuelles Angebot.

Häufige Fragen (FAQ) zur Ausgleichszahlung mit Immobilienkredit

Wie berechnet sich die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner?

Eine gängige Orientierung ist: Verkehrswert der Immobilie minus Restschuld(en) ergibt das aktuelle Eigenkapital. Der auszuzahlende Anteil richtet sich nach Eigentumsverhältnissen, Vereinbarungen und ggf. Zugewinnausgleich. Zusätzlich sind Notar-, Grundbuch- und ggf. Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Steuern zu berücksichtigen. Eine rechtliche Klärung und ein aktuelles Wertgutachten/Immobilienbewertung sind sinnvoll.

Bekomme ich einen Immobilienkredit, um den Ex-Partner auszuzahlen, auch ohne dessen Zustimmung?

Eine Nachbeleihung/Umschuldung erfordert oft die Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und Darlehensnehmer. In strittigen Fällen prüfen wir Alternativen (z. B. Zwischenfinanzierung, Ablösung mit neuer Beleihungsstruktur, Kauf des Anteils) und unterstützen bei Verhandlungen, um eine Teilungsversteigerung möglichst zu vermeiden.

Welche Unterlagen benötigen Banken für die Finanzierung der Ausgleichszahlung?

Üblich sind: aktueller Grundbuchauszug, Immobilienbewertung/Gutachten, bestehende Kreditverträge und Restschuldnachweise, Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung, Einkommensnachweise, Haushaltsrechnung, Nachweise zu Unterhaltszahlungen, Personaldokumente sowie ggf. Nachweise zu Modernisierungs- oder Nebenkosten.

Kann ich bestehende Darlehen ablösen oder umschulden, um bessere Zinsen zu erhalten?

Ja. Über eine Umschuldung oder Anschlussfinanzierung lässt sich die Auszahlung oft mit verbesserten Konditionen (Zinsbindung, Tilgung, Sondertilgung) kombinieren. Prüfen Sie dabei mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen und die Gesamtkosten. Wir erstellen einen transparenten Konditionsvergleich.

Spielt der Beleihungsauslauf (LTV) eine Rolle?

Ja. Je niedriger der Beleihungsauslauf, desto besser sind meist die Zinskonditionen. Der LTV ergibt sich aus Darlehenssumme im Verhältnis zum Beleihungswert/Verkehrswert. Eine aktuelle Bewertung und ggf. Eigenkapital reduzieren den LTV und verbessern die Finanzierungschancen.

Welche Optionen habe ich, wenn eine Teilungsversteigerung im Raum steht?

Vor einer Teilungsversteigerung lohnt sich oft eine einvernehmliche Lösung: Auszahlung/Übernahme, Verkauf an Dritte, Zwischenfinanzierung, Mediations- oder Vergleichslösungen. Wir prüfen, ob eine geordnete Finanzierung die Versteigerung abwenden und Vermögensverluste minimieren kann.

Sind Zinsen oder Ausgleichszahlungen steuerlich absetzbar?

Bei selbstgenutzten Immobilien sind Darlehenszinsen in der Regel nicht absetzbar. Bei vermieteten Objekten können Zinsen als Werbungskosten gelten. Ausgleichszahlungen selbst sind meist nicht abziehbar. Steuerliche Aspekte sind komplex – bitte lassen Sie sich individuell steuerlich beraten.